Während der Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr am 29. Mai 2017 hat die Stadtverwaltung auf Nachfragen zum Thema Instandsetzung Tersteegenhaus geantwortet.
1. Wie oft und wann wurde das Gebäude in den letzten Jahrzehnten von der Bauaufsichtsbehörden überprüft?
2. Wann erfolgte dies letztmalig?
Die Baugenehmigung zur Instandsetzung des Gebäudes für das Gebäude Teinerstraße 1 wurde mit Bauerlaubnisschein vom 14.10.1946 erteilt. Das Gebäude genießt somit Bestandsschutz.
Da das Tersteegenhaus nicht als sog. Versammlungsstätte der Pflicht zur Wiederkehrenden Prüfung gemäß § 10 (1) PrüfV0 unterliegt, ist es somit dem Verantwortungsbereich der Bauaufsicht entzogen. Die Haftung/Zuständigkeit liegt daher ausschließlich beim Eigentümer des Gebäudes.
Am 25.04.2017 ist die Bauaufsicht durch den Eigentümer/ImmobilienService über die Mängel in Kenntnis gesetzt worden. Am 28.04.2017 erfolgte im Beisein mit Vertretern des Eigentümers eine Überprüfung vor Ort. Ergebnis war, dass die Nutzung des Gebäudes mündlich durch die Bauaufsicht sofort untersagt wurde. Die schriftliche Untersagung der Nutzung liegt vor.
Die weiteren notwendigen Sicherungsmaßnahmen des Gebäudes sind durch den ImmobilienService zu erarbeiten und sowohl der Bauaufsicht als auch der Unteren Denkmalpflegebehörde zur Prüfung vorzulegen.
3. Warum geschah dies nicht vor Aufnahme der aktuellen Sanierungsarbeiten ?
Aktuell war vorgesehen, die Außenfassade zu streichen und die Fenster zu überarbeiten. Diese Arbeiten sind bei der Bauaufsichtsbehörde nicht anzeigepflichtig. Vorschriftsmäßig eingebunden war allerdings von Beginn an die Untere Denkmalpflegebehörde. Diese hatte den notwendigen Sanierungsmaßnahmen zugestimmt. Zerstörerische Prüfungen, die hätten vorgenommen werden müssen, um einen solchen Schaden im Vorfeld festzustellen, werden nicht ohne Verdachtsmoment durchgeführt. Im und am Gebäude waren weder Verfärbungen zu sehen, noch konnte ein feuchter bzw. modriger Geruch im Inneren wahrgenommen werden.
Erst bei der Überarbeitung der Fenster und der Demontage der Holzlaibungen sind die Schäden am Fachwerk sichtbar geworden. Hierbei handelt es sich um Holzschwamm und Befall durch Schädlinge. Diese Holzschädlinge haben für eine komplette Zerstörung der Schwellen des Fachwerkes gesorgt. Da auf diesen Schwellen die gesamten Lasten des Hauses liegen, wurde umgehend ein Statiker hinzugezogen sowie die Untere Denkmalpflegebehörde und die Bauaufsicht informiert.
4. Wer kommt für nunmehr entstehende Mehrkosten auf ?
Nach Art. 14 Abs. 2 GG verpflichtet Eigentum und so muss der Eigentümer, sprich die Stadt Mülheim an der Ruhr/ImmobilienService für die Kosten aufkommen.
Das Fachwerkhaus ist aus dem 18. Jahrhundert und war für eine so lange Zeit weder gebaut noch konzipiert. Eine Unterhaltungssanierung ist, wenn Schäden festgestellt werden, grundsätzlich notwendig.
I.V.
Frank Mendack (Stadtkämmerer)